Lorraine Media GmbH reagiert auf dem Rechtsweg!
(Schwarz auf Weiss / Staedtenetzeforum) Selbst dem besten Unternehmen mit
Erfahrung gelingt es dauerhaft nicht, ausschließlich positive Schlagzeilen zu
hinterlassen: Vereinzelt enttäuschte Kunden oder Geschäftpartner wird es immer
geben. Mitunter auch Auftraggeber und Auftraggeberinnen die ihre Forderungen
nicht begleichen. Wie jedes ordentliche Unternehmen setzt die Lorraine Media
GmbH Ansprüche gerichtlich durch, auch wenn das für den einen oder anderen hart
und unvertretbar scheint.
Es gibt dabei natürlich auch Zeitgenossen, die
generell Rechnungen nicht bezahlen. Diese Personengruppe hat jedes seriöse
Unternehmen, üblicherweise bezeichnet mit Schuldnern. Schuldner machen gern
überall Schulden und bezahlen nicht. Diese Schuldner machen dann die Erfahrungen mit
ganz erheblichen Mehrkosten zu rechnen, sprechen gern vorschnell von Abzocke oder Betrug und
fühlen sich letztlich von allem und jedem abgezockt, weil sie an ihrer eignen
Lage selbst Schuld. Sie schliessen
massenhaft
Vereinbarungen und brechen diese anschliessend. Daher werden diese erfahrenen Schuldner regelmässig durch die deutschen Gerichte zu schweren Mahnkosten, Inkassogebühren,
Auskunftskosten, Anwaltskosten, Vollstreckungskosten und Kosten für die über
Jahre dauernde Zwangseintreibung von titulierten Forderungen verurteilt - machen
nach Erfahrung natürlich gern auch Lorraine Media GmbH in Berlin neben zahlosen
anden Unternehmen dafür verantwortlich.
Solch
einen Ärger könnten sich die Schuldner natürlich sparen, indem sie ihre
Rechnungen pünktlich begleichen. Schliesslich erhalten sie von der Lorraine
Media GmbH auch eine Top Gegenleistung durch die Veröffentlichung einer
Fotoanzeige in Magazinen wie Modelsweek, Modelzeitung und Castingzeitung, Zugang
zu den Mitgliederbereichen-Forum, einer eigenen Fotosession mit Bildrechten,
Einladungen auf die jährliche Model Party - häufig in Verbindung mit kostenlosem
Login zum VIP Bereich uvm. Eine grossartige Chance die viele Nutzen, andere
aber auf deren Kosten nutzen wollen.
"Wir glauben noch an den Rechtsstaat und verlassen uns auf bestehende Gesetze"
In den letzten Jahren treten in der Öffentlichkeit und in den Medien immer wieder diverse Delinquenten auf, die auch über das Internet Ängste verbreiten wollen und versuchen unzählbare Unternehmen aus der gesamten Bundesrepublik zu diffamieren.
"Wir warnen ausdrücklich vor solchen Tätergruppen im Internet, die inzwischen auch auf scheinbar seriösen Internetseiten agieren"
Die Lorraine Media GmbH, die mit ihrem ordentlich eingerichteten Geschäftsbetrieb in Deutschland seit mehr als 10 Jahren attraktive Dienste im Internet sowohl kostenpflichtig als auch kostenlos anbietet, setzt sich für angehende Modelle und Werbedarsteller ein. Alle betriebenen Internetdienste sind eine ernstzunehmende Chance für potenzielle Fotomodelle, Talente und Produktionsfirmen die solche Personen suchen. Durch Casting Dienste wie
Modelsweek, eines der Portale in diesem Marktsegment, erreichte es Lorraine Media bereits weit über 1000 Personen in Kontakt mit potentiellen Auftraggebern zu bringen, mit anderen Worten "zu vermitteln".So heißt es wortwörtlich in der gegenüber Lorraine Media abgegebenen Unterlassungserklärung:
"Sehr geehrter Herr...........,
in der Vorbezeichneten Angelegenheit besteht keine publizistische Veranlassung,
die streitbefangenen Äußerungen erneut zu verbreiten. Wir geben deshalb zur
Vermeidung eines Rechtsstreites und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage,
gleichwohl rechtsverbindlich, die Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Die xxxxxxxxx GmbH, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, verpflichtet sich gegenüber Lorraine Media GmbH, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, unter Zitierung der URL models-week.de zu verbreiten,
- Jugendlichen werde eine Blitzkarriere versprochen;
- Kunden müssten eine Aufnahmegebühr bezahlen;
Seite -2-
- Kunden werde versprochen, dass sie gebucht würden;
wie auf der xxxx Website www.xxxxxxx unter http : .xxxxx/aktuell/news/04020/casting.html und http : 1 . unter der Überschrift „So wurden wir abgezockt„ abgedruckt.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxx
Rechtsabteilung
xxxx xxxxxxx"
Lorraine Media ist auch weiter bemüht, gegen solche Berichterstattung vorzugehen. Dennoch nahmen einige Kunden die Berichterstattung zum Anlass, fällige Forderungen einfach nicht zu begleichen. Als Begründung gab eine Schuldnerin an, dass es sich laut Medienberichterstattung um eine Briefkastenfirma handelt (eine
falsche Tatsachenbehauptung die darauf abzielt, die Firma in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen). Denn diese Tatsache ist falsch, da die Lorraine Media GmbH sehr wohl seit mehr als 10 Jahren einen geordneten Geschäftsbetrieb unterhält und auch über entsprechende Büroräume verfügt, also keine Briefkastenfirma ist.Auch deutsche Gerichte
(Amtsgericht Bad Lobenstein 2 C 198-05) urteilen selbst bei Unterstellung von "Briefkastenimage" rundweg positiv für Lorraine Media. Im folgenden hatte eine Kundin, einfach ihre Rechnung nicht beglichen. In der Folge muss sie nun fast das doppelte des ursprünglich vereinbarten Entgeltes zahlen, zuzüglich weiterer laufender Zinsen etc. Sie hatte der negativen Berichterstattung glauben geschenkt - ein kostspieliger Irrtum. Wer seine Forderung nicht rechtzeitig begleicht, der muss sehr viel später sehr viel mehr bezahlen, in diesem Fall auch noch die Gerichtskosten:
Amtsgericht Bad Lobenstein
2 C 198/05
Geschäftsnummer
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 18.08.2005 Urkund .Gescb
23. AUG. 2
her rn
In dem Rechtsstreit
URTEIL
Firma Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, 10827 Berlin
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
gegen
xxx xxxx, xxxx, xxxxxx
- Beklagte -
hat das Amtsgericht Bad Lobenstein durch Richterin am Amtsgericht Beer
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 18.08.2005 für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.05.2005
(Az: 05-1045085-0-9) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 383,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basis hieraus seit dem 14.04.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Seite - 2 -
Tatbestand und Entscheidungsgründe
- Tatbestand entfällt gern. § 313 a 1 ZPO - Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB aus Dienst vertrag in geltend gemachter Höhe (383,86 €) Nach deren unstreitigen Parteivortrag schlossen die Parteien am 05.12.2004 einen Anzeigenvertrag betreffend der Veröffentlichung einer Fotochiffreanzei ge und zwar hinsichtlich des Anzeigenpaketes Standard „Plus Banner Mindestlaufzeit 12 Monate, zurn Preis von 383,86 €. Den unstrittigen Vortrag der Parteien nach hat die Klägerin die vertraglichen Leistungen erbracht. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, bei der klägerischen Firma handele es sich um eine sogenannte Briefkastenfirma und es seien bislang keine der Kunden vermittelt worden, sind für die Sachentscheidung unerheblich. Zu betrügerischen oder anfechtbaren Handlungen der Klägerin wurde trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichtes durch die Beklagte nichts substantilert vorgetragen; und zwar auch nicht aufgrund des gerichtlichen Hinweise mit Verfügung vorn
14.07 2005.
Eine nochmals mit Schriftsatz ohne Datum - Eingang bei Gericht 05.08.2005 - beantragte Fristverlangerung war der Beklagten nicht zu gewähren. Dadurch wäre ohne erkennbaren und notwendigen Grund eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites eingetreten, zudem Verkündungstermin bereits mit Verfügung vom 27.06.2005 und entsprechenden Hinweis zum substantiierten Vortrag der Parteien bestimmt wurde. Insbesondere war dem Fristverlängerungsgesuch deswegen nicht nachzugehen, da zwischenzeitlich keinerlei substantiierter Vortrag den Einzelfall betreffend, von der Beklagten dargetan wurde. Die Beklagte beansprucht Fristverlängerung lediglich für die Beibringung weiterer Beweise, ohne hierfür Tatsachen, die es rechtfertigen, die Prozessverzögerung hinzunehmen, darzutun. Folge- dessen war dem Fristverlängerungsgesuch nicht nachzugehen.
Der Einwand der Beklagten, es sei bislang keiner der Kunden der Klägerin vermittelt worden, ist eben so unerheblich, da die Vermittlung nicht Gegenstand des Anzeigenvertrages ist. Nach den vertraglichen Absprachen vom 05.12.2004 war Gegenstand das Anzeigenpaket Standard „Plus Banner Die Anzeigen sollten für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in der Zeitung www.models-week.de erscheinen. Zusätzlich soll eines der digitalen Bilder für den gleichen Zeitraum fließend im Wechsel erscheinen und zwar in der dafür vorgesehenen Bannerwerbung auf der Titelseite links unten. Die Vermittlung der Beklagten durch die Klägerin war gerade demnach nicht Vertragsgegenstand, so dass der darauf gerichtete Einwand der Beklagten für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. Damit besteht der Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB in geltend gemachter Höhe entsprechend der vereinbarten Vergütung (383,86 €).
Darüber hinaus steht der Klägerin ein Zinsanspruch, wie tenoriert, in Höhe der Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu. Der weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 12,6 % seit dem 15.12.2004 sowie die geltend gemachten Mahnkosten (28,60€) und Auskunftskosten (14,30€) sind mangels substantiierten Vortrages nicht erstattungsfähig, so dass der Vollstreckungsbescheid diesbezüglich aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Seite - 3 -
Eines gesonderten Hinweises betreffend der fehlenden Substantiierung bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung
(Nebenforderung) der Klägerin verhältnismäßg gering ist und keine bzw. nur geringfügig höhere
Kosten veranlaßt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beer
Richterin am Amtsgericht
Kostenfestsetzungsbeschluss
Rechtsstreit
Lorraine Media GmbH , Hauptstraße 117, 10827 Berlin
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
xxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xxxxxxxxx
gegen
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Prozessbevollmächtigter: .1.
- Beklagte -
Die von der Beklagten an die Klägerin
zu erstattenden Kosten werden festgesetzt nach Antrag
auf 237,50 EUR
in Worten: Euro
zweihundertsiebenunddreißig, 50/1 00
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2005
auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Bad Lobenstein vom 18.08.2005, Az. 2 C 198/05
/
Geschäftsnummer
Amtsgericht Bad Lobenstein
2 C 198/05
Vollstreckbare Ausfertigung
Seite - 2 -
07356 Bad Lobenstein, den 14.09.2005
Richter
Rechtspfleger
Vorstehende Ausfertigung wird dem
Ausgefertigt:
07356 Bad Lobenstein, 19.09.2005
Habenicht, Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt
Vorstehender Beschluss ist dem Gegner am
07356
Bad
Lobenstein ‚ den
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Datum
von Amts wegen zugestellt worden.
Ende des Urteilstextes
Unter der Telefonnummer 01805-166335 konnten wir regelmäsig zwischen 12-14 Uhr die Lorraine Media GmbH erreichen. Ein Auszug von ergangenen Gerichtsurteilen wurde bestätigt. Die Firma Lorraine Media GmbH in Berlin übt einen völlig legalen Geschäftsbetrieb mit ganz üblichen und gesetzlich auch zulässigen Geschäftsbedingungen aus. Urteile aus dem gesamten Bundesgebiet bestätigen dies mehrfach u.a. :