Lorraine Media GmbH reagiert auf dem Rechtsweg!

(Schwarz auf Weiss / Staedtenetzeforum) Selbst dem besten Unternehmen gelingt es dauerhaft nicht mehr, ausschließlich positive Schlagzeilen zu hinterlassen: Vereinzelt enttäuschte Kunden oder Geschäftpartner wird es immer geben und leider auch Geschäftspartner die Forderungen nicht begleichen wollen. Wie jedes ordentliche Unternehmen setzt die Lorraine Media GmbH Ansprüche gerichtlich durch, auch wenn das für den einen oder anderen hart und unvertretbar scheint.

"Wir glauben noch an den Rechtsstaat und verlassen uns auf bestehende Gesetze"

In den letzten Jahren treten in der Öffentlichkeit und in den Medien immer wieder diverse Kriminelle und anonyme Täter, unfaire Konkurrenten, Kinderschänder, Rufmörder, Erpresser, Denunzianten und Hetzer auf, die auch über das Internet Ängste verbreiten wollen und versuchen unzählbare Unternehmen aus der gesamten Bundesrepublik zu diffamieren.

"Wir warnen ausdrücklich vor solchen Tätergruppen im Internet, die inzwischen auch auf scheinbar seriösen Internetseiten agieren"

 

Die Lorraine Media GmbH, die mit ihrem ordentlich eingerichteten Geschäftsbetrieb in Deutschland Dienste im Internet sowohl kostenpflichtig als auch kostenlos anbietet, setzt sich für angehende Modelle und Werbedarsteller ein. Alle betriebenen Internetdienste sind eine ernstzunehmende Chance für potenzielle Fotomodelle, Talente und Produktionsfirmen die solche Personen suchen. Durch Casting Dienste wie Modelsweek, eines der Portale in diesem Marktsegment, erreichte es Lorraine Media bereits weit über 1000 Personen in Kontakt mit potentiellen Auftraggebern zu bringen, mit anderen Worten "zu vermitteln".

Mitarbeiter der Modebranche und der Werbeindustrie wie Modelscouter, Agenturen,
Booker, Fotografen etc. machen gebrauch von dem vielseitigen Modelangebot, Profis die nicht nur und ausschließlich Modelle suchen, die dem aktuellen Schönheitsideal entsprechen.

Einigen Mitbewerbern und Redakteuren liegt dies jedoch förmlich "quer im Magen". Sie versuchen gezielt, für Medienexperten schnell erkennbar einzig und allein möglichst viel Beachtung in der Öffentlichkeit zu erzielen. Kunden der Lorraine Media GmbH sollen mit negativen Informationen davon abgehalten werden, als Star oder Model eine Karriere zu beginnen.

Lorraine Media stellte sich allen Vorwürfen und veröffentlichte ungeachtet mehrere Gegendarstellungen. Außerdem wurde eines der größten deutschen Verlage auf Unterlassung in Anspruch genommen - mit Erfolg! Der angegangene Verlag hatte offensichtlich mit Abgabe einer
Unterlassungserklärung in letzter Minute eingesehen, dass eine derart negative Berichterstattung nicht nachhaltig ist und ohnehin sehr fragwürdig bleibt.
 

So heißt es wortwörtlich in der gegenüber Lorraine Media abgegebenen Unterlassungserklärung:


"Sehr geehrter Herr...........,

in der Vorbezeichneten Angelegenheit besteht keine publizistische Veranlassung, die streitbefangenen Äußerungen erneut zu verbreiten. Wir geben deshalb zur Vermeidung eines Rechtsstreites und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, die Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Die xxxxxxxxx GmbH, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, verpflichtet sich gegenüber Lorraine Media GmbH, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, unter Zitierung der URL models-week.de zu verbreiten,

- Jugendlichen werde eine Blitzkarriere versprochen;
- Kunden müssten eine Aufnahmegebühr bezahlen;

Seite -2-

- Kunden werde versprochen, dass sie gebucht würden;

wie auf der xxxx Website www.xxxxxxx unter http : .xxxxx/aktuell/news/04020/casting.html und http : 1 . unter der Überschrift „So wurden wir abgezockt„ abgedruckt.

Mit freundlichen Grüßen

xxxxxxxx

Rechtsabteilung

xxxx xxxxxxx"

 

Lorraine Media ist auch weiter bemüht, gegen solche Berichterstattung vorzugehen. Dennoch nahmen einige Kunden die Berichterstattung zum Anlass, fällige Forderungen einfach nicht zu begleichen. Als Begründung gab eine Schuldnerin an, dass es sich laut Medienberichterstattung um eine Briefkastenfirma handelt (eine falsche Tatsachenbehauptung die darauf abzielt, die Firma in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen). Denn diese Tatsache ist falsch, da die Lorraine Media GmbH sehr wohl seit mehr als 10 Jahren einen geordneten Geschäftsbetrieb unterhält und auch über entsprechende Büroräume verfügt, also keine Briefkastenfirma ist.

Die Lorraine Media GmbH unterhält natürlich aufgrund des Postaufkommens auch einen geeigneten Briefkasten, jedoch ist dies nicht unseriös oder Grund, die Lorraine Media als Briefkastenfirma zu bezeichnen. Briefkästen sind nicht zwangsläufig unseriös, ganz im Gegenteil: Eine Firma die nicht über kostspielige Büroräume verfügt, kann mit niedrigen Kosten am Markt auftreten und ist damit in der Lage, für Kunden besonders günstige Angebote bereitzustellen.

Eine sogenannte Briefkastenfirma ist lediglich eine Gesellschaft, die nur an ihrem satzungsmäßigen Sitz einen Briefkasten unterhält, während die Geschäftsführung, Angestellte, Mitarbeiter, Maschinen und alle zum Betrieb notwendigen Anlagen und Güter weit verbreitet, an den jeweilig notwendigen Orten zu möglichst effektivem Einsatz kommen. Eine Firma die einen Briefkasten oder eine Anschrift hat, ist ein gesetzlich zugelassenes Unternehmen.

Auch deutsche Gerichte (Amtsgericht Bad Lobenstein 2 C 198-05) urteilen selbst bei Unterstellung von "Briefkastenimage" rundweg positiv für Lorraine Media. Im folgenden hatte eine Kundin, einfach ihre Rechnung nicht beglichen. In der Folge muss sie nun fast das doppelte des ursprünglich vereinbarten Entgeltes zahlen, zuzüglich weiterer laufender Zinsen etc. Sie hatte der negativen Berichterstattung glauben geschenkt - ein kostspieliger Irrtum. Wer seine Forderung nicht rechtzeitig begleicht, der muss sehr viel später sehr viel mehr bezahlen, in diesem Fall auch noch die Gerichtskosten: 

 

Amtsgericht Bad Lobenstein

2 C 198/05

Geschäftsnummer

IM NAMEN DES VOLKES

 

Verkündet am 18.08.2005 Urkund .Gescb

23. AUG. 2

her rn

In dem Rechtsstreit

URTEIL

Firma Lorraine Media GmbH, gesetzlich vertreten d.d. GFin Sabine Goertz, Hauptstraße 117, 10827 Berlin

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter.

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

xxx xxxx, xxxx, xxxxxx

- Beklagte -

hat das Amtsgericht Bad Lobenstein durch Richterin am Amtsgericht Beer

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 18.08.2005 für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.05.2005

(Az: 05-1045085-0-9) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 383,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basis hieraus seit dem 14.04.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Seite - 2 -

 

Tatbestand und Entscheidungsgründe

- Tatbestand entfällt gern. § 313 a 1 ZPO - Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB aus Dienst vertrag in geltend gemachter Höhe (383,86 €) Nach deren unstreitigen Parteivortrag schlossen die Parteien am 05.12.2004 einen Anzeigenvertrag betreffend der Veröffentlichung einer Fotochiffreanzei ge und zwar hinsichtlich des Anzeigenpaketes Standard „Plus Banner Mindestlaufzeit 12 Monate, zurn Preis von 383,86 €. Den unstrittigen Vortrag der Parteien nach hat die Klägerin die vertraglichen Leistungen erbracht. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen, bei der klägerischen Firma handele es sich um eine sogenannte Briefkastenfirma und es seien bislang keine der Kunden vermittelt worden, sind für die Sachentscheidung unerheblich. Zu betrügerischen oder anfechtbaren Handlungen der Klägerin wurde trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichtes durch die Beklagte nichts substantilert vorgetragen; und zwar auch nicht aufgrund des gerichtlichen Hinweise mit Verfügung vorn

14.07 2005.

Eine nochmals mit Schriftsatz ohne Datum - Eingang bei Gericht 05.08.2005 - beantragte Fristverlangerung war der Beklagten nicht zu gewähren. Dadurch wäre ohne erkennbaren und notwendigen Grund eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites eingetreten, zudem Verkündungstermin bereits mit Verfügung vom 27.06.2005 und entsprechenden Hinweis zum substantiierten Vortrag der Parteien bestimmt wurde. Insbesondere war dem Fristverlängerungsgesuch deswegen nicht nachzugehen, da zwischenzeitlich keinerlei substantiierter Vortrag den Einzelfall betreffend, von der Beklagten dargetan wurde. Die Beklagte beansprucht Fristverlängerung lediglich für die Beibringung weiterer Beweise, ohne hierfür Tatsachen, die es rechtfertigen, die Prozessverzögerung hinzunehmen, darzutun. Folge- dessen war dem Fristverlängerungsgesuch nicht nachzugehen.

Der Einwand der Beklagten, es sei bislang keiner der Kunden der Klägerin vermittelt worden, ist eben so unerheblich, da die Vermittlung nicht Gegenstand des Anzeigenvertrages ist. Nach den vertraglichen Absprachen vom 05.12.2004 war Gegenstand das Anzeigenpaket Standard „Plus Banner Die Anzeigen sollten für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten in der Zeitung www.models-week.de erscheinen. Zusätzlich soll eines der digitalen Bilder für den gleichen Zeitraum fließend im Wechsel erscheinen und zwar in der dafür vorgesehenen Bannerwerbung auf der Titelseite links unten. Die Vermittlung der Beklagten durch die Klägerin war gerade demnach nicht Vertragsgegenstand, so dass der darauf gerichtete Einwand der Beklagten für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. Damit besteht der Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB in geltend gemachter Höhe entsprechend der vereinbarten Vergütung (383,86 €).

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Zinsanspruch, wie tenoriert, in Höhe der Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu. Der weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 12,6 % seit dem 15.12.2004 sowie die geltend gemachten Mahnkosten (28,60€) und Auskunftskosten (14,30€) sind mangels substantiierten Vortrages nicht erstattungsfähig, so dass der Vollstreckungsbescheid diesbezüglich aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

 

Seite - 3 -

 

Eines gesonderten Hinweises betreffend der fehlenden Substantiierung bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung

(Nebenforderung) der Klägerin verhältnismäßg gering ist und keine bzw. nur geringfügig höhere

Kosten veranlaßt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beer

Richterin am Amtsgericht

 

 

Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Rechtsstreit

Lorraine Media GmbH vd.d. GFin Sabine Goertz, Hauptstraße 117, 10827 Berlin

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter:

xxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxx

xxxxxxxxx

gegen

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Prozessbevollmächtigter: .1.

- Beklagte -

Die von der Beklagten an die Klägerin

zu erstattenden Kosten werden festgesetzt nach Antrag

auf 237,50 EUR

in Worten: Euro

zweihundertsiebenunddreißig, 50/1 00

nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2005

auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Bad Lobenstein vom 18.08.2005, Az. 2 C 198/05

/

Geschäftsnummer

Amtsgericht Bad Lobenstein

2 C 198/05

Vollstreckbare Ausfertigung

 

Seite - 2 -

07356 Bad Lobenstein, den 14.09.2005

Richter

Rechtspfleger

Vorstehende Ausfertigung wird dem

Ausgefertigt:

07356 Bad Lobenstein, 19.09.2005

Habenicht, Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt

Vorstehender Beschluss ist dem Gegner am

07356

Bad

Lobenstein ‚ den

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Datum

von Amts wegen zugestellt worden.

 

Ende des Urteilstextes

 


Weitere amtliche Gerichtsurteile die bestätigen, dass die Firma Lorraine Media GmbH in Berlin ein völlig legalen Geschäftsbetrieb mit ganz üblichen und gesetzlich auch zulässigen Geschäftsbedingungen unterhält finden sich bundesweit u.a. :

  1. Amtsgericht Hannover - 521 C 20185/03
  2. Amtsgericht Osnabrück - 44 C 278/03
  3. Amtsgericht Cloppenburg 21C 1932/03 (XVII)
  4. Amtsgericht Kassel - 421 C 2816/06
  5. Amtsgericht Hannover - 521 C 20185/03
  6. Amtsgericht Rüdesheim am Rhein 3 C 127/05
  7. Amtsgericht München 274 C 32113/04
  8. Amtsgericht Leer C 1719/03
  9. Amtsgericht Verden 2 C 155/05


Katja Richter
Pressereferentin
staedtenetzeforum.de